STATUT des Vereins
�OLD MISSISSIPPI COUNTRY CLUB AUSTRIA - OMCCA� �
ZVR Nummer: 688 240 426
(�nderung lt. Bescheid X-4469
vom 19. 3. 2004, gem�� Vereinsgesetz 2002 BGB. I Nr. 66/2002)
�1. Name, Sitz und
T�tigkeitsbereich
1) Der Verein f�hrt den Namen Old Mississippi Country Club Austria
(OMCCA)
2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien
und erstreckt seine T�tigkeit �berwiegend auf das Bundesgebiet
�sterreichs.
�2. Zweck
Der Verein, der ausschlie�lich gemeinn�tzige Zwecke verfolgt und
dessen T�tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
F�rderung und Erweiterung des Bekanntheitsgrades der Country
Musikkultur, des Brauchtums der amerikanischen Gr�nderzeit und des
amerikanischen Volkstanzes in �sterreich.
�3. Mittel zum
Erreichen des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel
erreicht werden
1) Als ideelle Mittel
dienen:
Die Organisation und Durchf�hrung sowohl eigener musikalischer
Veranstaltungen jeglicher Art, als auch im Auftrag anderer Veranstalter
und Organisationen, vor allem von Musikfesten, Konzerten und
Wettbewerben, Tanz- und Kulturveranstaltungen. Der Nachwuchspflege der
Musik durch das Erm�glichen von �ffentlichen Auftritten f�r
aufstrebende K�nstler und Musikgruppen. Das Zusammenbringen von
Freunden der Countrymusik f�r eine sinnvolle Freizeitbesch�ftigung,
die Festigung der Pflege der Verbindung zu gleichartigen Organisationen
�sterreichs und des Auslandes im Wege eines geistigen und sittlichen
Kulturaustausches. Vortr�ge �ber Country Musik,
Folklore und die Geschichte Nordamerikas, Diaabende, Anlegen einer
B�cher- Platten- und Bildersammlung, Herausgabe einer Klubzeitung,
Tanzkurse, betreiben einer Internet Homepage, abhalten von geselligen
Klubabenden.
2) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgeb�hren und Mitgliedsbeitr�ge, Spenden, Subventionen,
Sponsoren, Sammlungen, Verm�chtnisse und sonstige Zuwendungen,
Einnahmen und Ertr�gnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und
Aktivit�ten
�4. Arten der
Mitgliedschaft:
1) Die Mitglieder des
Vereines gliedern sich in ordentliche, au�erordentliche und
Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder
sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Au�erordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst�tigkeit vor
allem durch Zahlung eines erh�hten Mitgliedsbeitrag f�rdern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
�5. Erwerb
der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des
Vereines k�nnen alle physischen und juristischen Personen, sowie
rechtsf�hige Personengesellschaften werden. Personen unter 16 Jahren
bed�rfen zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2) �ber die Aufnahme von
ordentlichen und au�erordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endg�ltig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr�nden verweigert
werden.
3) Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
�6. Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod (bei juristischen Personen und rechtsf�higen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers�nlichkeit) durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige
Austritt kann nur zum Ende des Quartals erfolgen. (M�rz, Juni,
September, Dezember). Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt diese Anzeige versp�tet, so ist
sie erst zum n�chsten Austrittstermin wirksam.
3) Die Streichung eines
Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen bei:
offensichtlichem Desinteresse am Vereinsgeschehen, bei Mitgliedern die
eine gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins
unm�glich machen, bei Mitgliedern die trotz 2-maliger Mahnung l�nger
als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im R�ckstand sind.
4) Der Ausschluss des
Mitgliedes durch den Vorstand kann verf�gt werden:
bei schweren Verst��en gegen das Interesse des Vereins oder gegen die
Statuten, bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei
unehrenhaftem Verhalten.
5) Gegen einen Ausschluss
ist die Berufung an die Generalversammlung zul�ssig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6) Die Verpflichtung zur
Zahlung der f�llig gewordenen Mitgliedsbeitr�ge bleibt ungeachtet der
Art der Beendigung der Mitgliedschaft davon unber�hrt, wobei im voraus
bezahlte Betr�ge nicht r�ckerstattet werden.
�7. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind
berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr�ften zu f�rdern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden k�nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschl�sse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
au�erordentlichen Mitglieder sind zur p�nktlichen Bezahlung der
Beitrittsgeb�hr und der Mitgliedsbeitr�ge, in der beschlossenen H�he,
bis 31. J�nner des laufenden Jahres verpflichtet. Ehrenmitglieder sind
von der Bezahlung der Beitr�ge ausgenommen.
�8. Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
1) Die Generalversammlung
(�� 9 und 10),
2) Der Vorstand (�� 11 bis 13),
3) Die Rechnungspr�fer (�14) und das Schiedsgericht (�16).
�9. Die
Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002
1) Die ordentliche
Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt
2) Eine au�erordentliche
GV findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen GV, auf
schriftlich begr�ndeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder (� 5/2 VerG 02), auf Verlangen oder Beschluss der
Rechnungspr�fer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten
Kurators (�21 Abs.5 Vereinsgesetz) binnen 4 Wochen statt.
3) Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den au�erordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Faxnummer oder e-mailadresse einzuladen. Die Anberaumung
der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand und gem�� Abs. 2
4) Antr�ge zur GV sind
mindestens 7 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich,
mittels Fax oder per E-Mail einzubringen.
5) G�ltige Beschl�sse -
ausgenommen solche zur Einberufung einer a.o. GV - k�nnen nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der GV sind nur
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem
Verein gegen�ber zeitgerecht nachgekommen sind und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollm�chtigten vertreten. Die �bertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied, das stimmberechtigt ist, im Wege einer schriftlichen
Vollmacht, die bei der GV vorliegen muss, ist zul�ssig. Jedes Mitglied
darf maximal eine Vollmacht vertreten.
7) Die GV ist ohne
R�cksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf�hig.
8) Die Wahl und die
Beschlussfassung in der GV erfolgt in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschl�sse in denen das Statut des Vereines ge�ndert,
oder der Verein aufgel�st werden soll, bed�rfen der qualifizierten
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen g�ltigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der GV
f�hrt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so f�hrt das an
Jahren �lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
� 10. Der
Aufgabenkreis der Generalversammlung (GV)
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2) Beschlussfassung �ber
den Voranschlag des Budgets
3) Bestellung und
Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungspr�fer, best�tigen kooptierter Vorstandsmitglieder.
4) Festsetzung der H�he
der Beitrittsgeb�hren und der Mitgliedsbeitr�ge f�r ordentliche und
au�erordentliche Mitglieder.
5) Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6) Entscheidung �ber
Berufung gegen Ausschl�sse von der Mitgliedschaft,
7) Beschlussfassung �ber
Statuten�nderung und freiwillige Aufl�sung des Vereines,
8) Beschlussfassung �ber
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
�11. Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht
aus 6 Mitgliedern und zwar aus:
dem Obmann/der Obfrau, dem/der Schriftf�hrer/in, dem/der Kassier/in und
deren Stellvertreter/innen.
2) Der Vorstand, der von
der GV gew�hlt wird, hat bei Ausscheiden eines gew�hlten Mitgliedes
das Recht, ein anderes w�hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachtr�gliche Genehmigung bei der n�chst folgenden GV einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des
Vorstandes betr�gt vier Jahre. Auf jeden Fall w�hrt sie bis zur Wahl
eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
w�hlbar.
4) Der Vorstand wird vom
Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich
oder m�ndlich einberufen.
5) Der Vorstand ist
beschlussf�hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die H�lfte anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst
seine Beschl�sse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag
7) Den Vorsitz f�hrt
der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren �ltesten
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die �brigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Au�er durch Tod und
Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder R�cktritt (Abs.10).
9) Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandmitgliedes in Kraft.
10) Die
Vorstandsmitglieder k�nnen jederzeit schriftlich ihren R�cktritt
erkl�ren. Die R�cktrittserkl�rung ist an den Vorstand, im Falle des
R�cktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der R�cktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs.2) eines
Nachfolgers wirksam.
�12. Aufgabenkreis
des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Aufgaben:
1) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und F�hrung eines
Verm�gensverzeichnisses als Mindestanforderung.
2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
3) Vorbereitung und
Einberufung der Generalversammlung, in den F�llen des � 9 Abs.1 und 2
dieser Statuten.
4) Information der
Vereinsmitglieder �ber die Vereinst�tigkeit, die Vereinsgebarung und
den Rechnungsabschluss.
5) Verwaltung des
Vereinsverm�gens,
6) Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen und au�erordentlichen Vereinsmitgliedern,
7) Aufnahme und
K�ndigung von Angestellten des Vereines.
�13. Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der/die Obmann/Obfrau
f�hrt die laufenden Gesch�fte des Vereins. Der /die Schriftf�hrer/in
unterst�tzt den/die Obmann/Obfrau bei der F�hrung der
Vereinsgesch�fte.
2) Der/die Obmann/Obfrau
vertritt den Verein nach au�en. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bed�rfen zu ihrer G�ltigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des/der Schriftf�hrers/Schriftf�hrerin, in Geldangelegenheiten
(verm�genswerten Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der
Kassiers/Kassiererin. Rechtsgesch�fte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bed�rfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
3) Rechtsgesch�ftliche
Bevollm�chtigungen, den Verein nach au�en zu Vertreten, bzw. f�r ihn
zu zeichnen, k�nnen ausschlie�lich von den in Abs. 2genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr im Verzug
ist der/die Obmann/Frau berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbst�ndig Anordnungen zu treffen. Im
Innenverh�ltnis bed�rfen diese jedoch der nachtr�glichen Genehmigung
durch das zust�ndige Vereinsorgan.
5) Der/die Obmann/Obfrau
f�hrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der/die
Schriftf�hrer/in f�hrt die Protokolle in der GV und im Vorstand
7) Der/die Kassier/in ist
f�r die ordnungsgem��e Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
8) Im Falle der
Verhinderung treten an Stelle des/der Obmannes/Obfrau, des/der
Schriftf�hrers/Schriftf�hrerin, oder des/der Kassier/Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
�14. Die
Rechnungspr�fer
1) Die zwei
Rechnungspr�fer werden von der Generalversammlung f�r 2 Jahre
gew�hlt. Eine Wiederwahl ist m�glich. Die Rechnungspr�fer d�rfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angeh�ren, dessen
T�tigkeit Gegenstand der Pr�fung ist.
2) Den Rechnungspr�fern
obliegt die laufende Gesch�ftskontrolle und die �berpr�fung des
Rechnungsabschlusses des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm��igkeit
und die statutengem��e Verwendung der Mittel Sie haben dem Vorstand
�ber das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.
3) Im �brigen gelten
f�r sie die Bestimmungen des �11, Abs. 8, 9 und 10 sinngem��.
�15. Das
Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von
allen aus dem Vereinsverh�ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
"Schlichtungsstelle" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den �� 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. �ber Aufforderung durch den
Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verst�ndigung durch den Vorstand innerhalb 7 Tagen w�hlen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts d�rfen keinem anderen Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angeh�ren, dessen T�tigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht
f�llt seine Entscheidung nach Gew�hrung beiderseitigen Geh�rs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endg�ltig.
�16. Aufl�sung des
Vereines
1) Die freiwillige
Aufl�sung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
au�erordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen g�ltigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Aufl�sung des
Vereins ist eventuell vorhandenes Vereinsverm�gen f�r gemeinn�tzige,
mildt�tige oder kirchliche Zwecke im Sinne des �� 34 ff BAO zu
verwenden.
Wien, 30.01.2014
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