OMCCA

STATUT des Vereins
�OLD MISSISSIPPI COUNTRY CLUB AUSTRIA - OMCCA� �
ZVR Nummer: 688 240 426

(�nderung lt. Bescheid X-4469 vom 19. 3. 2004, gem�� Vereinsgesetz 2002 BGB. I Nr. 66/2002)

�1. Name, Sitz und T�tigkeitsbereich

1) Der Verein f�hrt den Namen Old Mississippi Country Club Austria (OMCCA)
2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien
und erstreckt seine T�tigkeit �berwiegend auf das Bundesgebiet �sterreichs.

�2. Zweck
Der Verein, der ausschlie�lich gemeinn�tzige Zwecke verfolgt und dessen T�tigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die F�rderung und Erweiterung des Bekanntheitsgrades der Country Musikkultur, des Brauchtums der amerikanischen Gr�nderzeit und des amerikanischen Volkstanzes in �sterreich.

�3. Mittel zum Erreichen des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel erreicht werden

1) Als ideelle Mittel dienen:
Die Organisation und Durchf�hrung sowohl eigener musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, als auch im Auftrag anderer Veranstalter und Organisationen, vor allem von Musikfesten, Konzerten und Wettbewerben, Tanz- und Kulturveranstaltungen. Der Nachwuchspflege der Musik durch das Erm�glichen von �ffentlichen Auftritten f�r aufstrebende K�nstler und Musikgruppen. Das Zusammenbringen von Freunden der Countrymusik f�r eine sinnvolle Freizeitbesch�ftigung, die Festigung der Pflege der Verbindung zu gleichartigen Organisationen �sterreichs und des Auslandes im Wege eines geistigen und sittlichen Kulturaustausches. Vortr�ge �ber Country Musik, Folklore und die Geschichte Nordamerikas, Diaabende, Anlegen einer B�cher- Platten- und Bildersammlung, Herausgabe einer Klubzeitung, Tanzkurse, betreiben einer Internet Homepage, abhalten von geselligen Klubabenden.

2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgeb�hren und Mitgliedsbeitr�ge, Spenden, Subventionen, Sponsoren, Sammlungen, Verm�chtnisse und sonstige Zuwendungen, Einnahmen und Ertr�gnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivit�ten

�4. Arten der Mitgliedschaft:

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, au�erordentliche und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Au�erordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinst�tigkeit vor allem durch Zahlung eines erh�hten Mitgliedsbeitrag f�rdern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

�5. Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereines k�nnen alle physischen und juristischen Personen, sowie rechtsf�hige Personengesellschaften werden. Personen unter 16 Jahren bed�rfen zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2) �ber die Aufnahme von ordentlichen und au�erordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endg�ltig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr�nden verweigert werden.

3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

�6. Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen und rechtsf�higen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspers�nlichkeit) durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Quartals erfolgen. (M�rz, Juni, September, Dezember). Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt diese Anzeige versp�tet, so ist sie erst zum n�chsten Austrittstermin wirksam.

3) Die Streichung eines Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen bei:
offensichtlichem Desinteresse am Vereinsgeschehen, bei Mitgliedern die eine gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins unm�glich machen, bei Mitgliedern die trotz 2-maliger Mahnung l�nger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im R�ckstand sind.

4) Der Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand kann verf�gt werden:
bei schweren Verst��en gegen das Interesse des Vereins oder gegen die Statuten, bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei unehrenhaftem Verhalten.

5) Gegen einen Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zul�ssig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

6) Die Verpflichtung zur Zahlung der f�llig gewordenen Mitgliedsbeitr�ge bleibt ungeachtet der Art der Beendigung der Mitgliedschaft davon unber�hrt, wobei im voraus bezahlte Betr�ge nicht r�ckerstattet werden.

�7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr�ften zu f�rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden k�nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl�sse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und au�erordentlichen Mitglieder sind zur p�nktlichen Bezahlung der Beitrittsgeb�hr und der Mitgliedsbeitr�ge, in der beschlossenen H�he, bis 31. J�nner des laufenden Jahres verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Beitr�ge ausgenommen.

�8. Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:

1) Die Generalversammlung (�� 9 und 10),
2) Der Vorstand (�� 11 bis 13),
3) Die Rechnungspr�fer (�14) und das Schiedsgericht (�16).

�9. Die Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt

2) Eine au�erordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen GV, auf schriftlich begr�ndeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder (� 5/2 VerG 02), auf Verlangen oder Beschluss der Rechnungspr�fer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (�21 Abs.5 Vereinsgesetz) binnen 4 Wochen statt.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au�erordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Faxnummer oder e-mailadresse einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und gem�� Abs. 2

4) Antr�ge zur GV sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-Mail einzubringen.

5) G�ltige Beschl�sse - ausgenommen solche zur Einberufung einer a.o. GV - k�nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der GV sind nur Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegen�ber zeitgerecht nachgekommen sind und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollm�chtigten vertreten. Die �bertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied, das stimmberechtigt ist, im Wege einer schriftlichen Vollmacht, die bei der GV vorliegen muss, ist zul�ssig. Jedes Mitglied darf maximal eine Vollmacht vertreten.

7) Die GV ist ohne R�cksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf�hig.

8) Die Wahl und die Beschlussfassung in der GV erfolgt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschl�sse in denen das Statut des Vereines ge�ndert, oder der Verein aufgel�st werden soll, bed�rfen der qualifizierten Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen g�ltigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der GV f�hrt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so f�hrt das an Jahren �lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

� 10. Der Aufgabenkreis der Generalversammlung (GV)
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

2) Beschlussfassung �ber den Voranschlag des Budgets

3) Bestellung und Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungspr�fer, best�tigen kooptierter Vorstandsmitglieder.

4) Festsetzung der H�he der Beitrittsgeb�hren und der Mitgliedsbeitr�ge f�r ordentliche und au�erordentliche Mitglieder.

5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

6) Entscheidung �ber Berufung gegen Ausschl�sse von der Mitgliedschaft,

7) Beschlussfassung �ber Statuten�nderung und freiwillige Aufl�sung des Vereines,

8) Beschlussfassung �ber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

�11. Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und zwar aus:
dem Obmann/der Obfrau, dem/der Schriftf�hrer/in, dem/der Kassier/in und deren Stellvertreter/innen.

2) Der Vorstand, der von der GV gew�hlt wird, hat bei Ausscheiden eines gew�hlten Mitgliedes das Recht, ein anderes w�hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr�gliche Genehmigung bei der n�chst folgenden GV einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes betr�gt vier Jahre. Auf jeden Fall w�hrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder w�hlbar.

4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder m�ndlich einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussf�hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H�lfte anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschl�sse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag

7) Den Vorsitz f�hrt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren �ltesten Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die �brigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8) Au�er durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder R�cktritt (Abs.10).

9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.

10) Die Vorstandsmitglieder k�nnen jederzeit schriftlich ihren R�cktritt erkl�ren. Die R�cktrittserkl�rung ist an den Vorstand, im Falle des R�cktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R�cktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

�12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:

1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und F�hrung eines Verm�gensverzeichnisses als Mindestanforderung.

2) Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung, in den F�llen des � 9 Abs.1 und 2 dieser Statuten.

4) Information der Vereinsmitglieder �ber die Vereinst�tigkeit, die Vereinsgebarung und den Rechnungsabschluss.

5) Verwaltung des Vereinsverm�gens,

6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und au�erordentlichen Vereinsmitgliedern,

7) Aufnahme und K�ndigung von Angestellten des Vereines.

�13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der/die Obmann/Obfrau f�hrt die laufenden Gesch�fte des Vereins. Der /die Schriftf�hrer/in unterst�tzt den/die Obmann/Obfrau bei der F�hrung der Vereinsgesch�fte.

2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach au�en. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed�rfen zu ihrer G�ltigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftf�hrers/Schriftf�hrerin, in Geldangelegenheiten (verm�genswerten Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassiererin. Rechtsgesch�fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed�rfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

3) Rechtsgesch�ftliche Bevollm�chtigungen, den Verein nach au�en zu Vertreten, bzw. f�r ihn zu zeichnen, k�nnen ausschlie�lich von den in Abs. 2genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Frau berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbst�ndig Anordnungen zu treffen. Im Innenverh�ltnis bed�rfen diese jedoch der nachtr�glichen Genehmigung durch das zust�ndige Vereinsorgan.

5) Der/die Obmann/Obfrau f�hrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

6) Der/die Schriftf�hrer/in f�hrt die Protokolle in der GV und im Vorstand

7) Der/die Kassier/in ist f�r die ordnungsgem��e Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

8) Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des/der Obmannes/Obfrau, des/der Schriftf�hrers/Schriftf�hrerin, oder des/der Kassier/Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

�14. Die Rechnungspr�fer

1) Die zwei Rechnungspr�fer werden von der Generalversammlung f�r 2 Jahre gew�hlt. Eine Wiederwahl ist m�glich. Die Rechnungspr�fer d�rfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angeh�ren, dessen T�tigkeit Gegenstand der Pr�fung ist.

2) Den Rechnungspr�fern obliegt die laufende Gesch�ftskontrolle und die �berpr�fung des Rechnungsabschlusses des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsm��igkeit und die statutengem��e Verwendung der Mittel Sie haben dem Vorstand �ber das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.

3) Im �brigen gelten f�r sie die Bestimmungen des �11, Abs. 8, 9 und 10 sinngem��.

�15. Das Schiedsgericht

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh�ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungsstelle" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den �� 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. �ber Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verst�ndigung durch den Vorstand innerhalb 7 Tagen w�hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts d�rfen keinem anderen Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angeh�ren, dessen T�tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Das Schiedsgericht f�llt seine Entscheidung nach Gew�hrung beiderseitigen Geh�rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg�ltig.

�16. Aufl�sung des Vereines

1) Die freiwillige Aufl�sung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au�erordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g�ltigen Stimmen beschlossen werden.

2) Bei Aufl�sung des Vereins ist eventuell vorhandenes Vereinsverm�gen f�r gemeinn�tzige, mildt�tige oder kirchliche Zwecke im Sinne des �� 34 ff BAO zu verwenden.

Wien, 30.01.2014


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