STATUT des Vereins
»OLD MISSISSIPPI COUNTRY CLUB AUSTRIA - OMCCA« ®
ZVR Nummer: 688 240 426
(Änderung lt. Bescheid X-4469
vom 19. 3. 2004, gemäß Vereinsgesetz 2002 BGB. I Nr. 66/2002)
§1. Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen Old Mississippi Country Club Austria
(OMCCA)
2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien
und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesgebiet
Österreichs.
§2. Zweck
Der Verein, der ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt und
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Förderung und Erweiterung des Bekanntheitsgrades der Country
Musikkultur, des Brauchtums der amerikanischen Gründerzeit und des
amerikanischen Volkstanzes in Österreich.
§3. Mittel zum
Erreichen des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel
erreicht werden
1) Als ideelle Mittel
dienen:
Die Organisation und Durchführung sowohl eigener musikalischer
Veranstaltungen jeglicher Art, als auch im Auftrag anderer Veranstalter
und Organisationen, vor allem von Musikfesten, Konzerten und
Wettbewerben, Tanz- und Kulturveranstaltungen. Der Nachwuchspflege der
Musik durch das Ermöglichen von öffentlichen Auftritten für
aufstrebende Künstler und Musikgruppen. Das Zusammenbringen von
Freunden der Countrymusik für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung,
die Festigung der Pflege der Verbindung zu gleichartigen Organisationen
Österreichs und des Auslandes im Wege eines geistigen und sittlichen
Kulturaustausches. Vorträge über Country Musik,
Folklore und die Geschichte Nordamerikas, Diaabende, Anlegen einer
Bücher- Platten- und Bildersammlung, Herausgabe einer Klubzeitung,
Tanzkurse, betreiben einer Internet Homepage, abhalten von geselligen
Klubabenden.
2) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen,
Sponsoren, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen,
Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und
Aktivitäten
§4. Arten der
Mitgliedschaft:
1) Die Mitglieder des
Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder
sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrag fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§5. Erwerb
der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des
Vereines können alle physischen und juristischen Personen, sowie
rechtsfähige Personengesellschaften werden. Personen unter 16 Jahren
bedürfen zum Beitritt der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2) Über die Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand
endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
3) Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod (bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit) durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der freiwillige
Austritt kann nur zum Ende des Quartals erfolgen. (März, Juni,
September, Dezember). Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt diese Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Die Streichung eines
Mitgliedes durch den Vorstand kann erfolgen bei:
offensichtlichem Desinteresse am Vereinsgeschehen, bei Mitgliedern die
eine gedeihliche Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Vereins
unmöglich machen, bei Mitgliedern die trotz 2-maliger Mahnung länger
als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind.
4) Der Ausschluss des
Mitgliedes durch den Vorstand kann verfügt werden:
bei schweren Verstößen gegen das Interesse des Vereins oder gegen die
Statuten, bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei
unehrenhaftem Verhalten.
5) Gegen einen Ausschluss
ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6) Die Verpflichtung zur
Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt ungeachtet der
Art der Beendigung der Mitgliedschaft davon unberührt, wobei im voraus
bezahlte Beträge nicht rückerstattet werden.
§7. Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind
berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge, in der beschlossenen Höhe,
bis 31. Jänner des laufenden Jahres verpflichtet. Ehrenmitglieder sind
von der Bezahlung der Beiträge ausgenommen.
§8. Vereinsorgane
Die Organe des Vereines sind:
1) Die Generalversammlung
(§§ 9 und 10),
2) Der Vorstand (§§ 11 bis 13),
3) Die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§16).
§9. Die
Generalversammlung (GV)
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002
1) Die ordentliche
Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt
2) Eine außerordentliche
GV findet auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen GV, auf
schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der
Mitglieder (§ 5/2 VerG 02), auf Verlangen oder Beschluss der
Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten
Kurators (§21 Abs.5 Vereinsgesetz) binnen 4 Wochen statt.
3) Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Faxnummer oder e-mailadresse einzuladen. Die Anberaumung
der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung
erfolgt durch den Vorstand und gemäß Abs. 2
4) Anträge zur GV sind
mindestens 7 Tage vor dem Termin der GV beim Vorstand schriftlich,
mittels Fax oder per E-Mail einzubringen.
5) Gültige Beschlüsse -
ausgenommen solche zur Einberufung einer a.o. GV - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der GV sind nur
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen dem
Verein gegenüber zeitgerecht nachgekommen sind und die Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes Mitglied, das stimmberechtigt ist, im Wege einer schriftlichen
Vollmacht, die bei der GV vorliegen muss, ist zulässig. Jedes Mitglied
darf maximal eine Vollmacht vertreten.
7) Die GV ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahl und die
Beschlussfassung in der GV erfolgt in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse in denen das Statut des Vereines geändert,
oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der GV
führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10. Der
Aufgabenkreis der Generalversammlung (GV)
Der GV sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und
Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2) Beschlussfassung über
den Voranschlag des Budgets
3) Bestellung und
Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer, bestätigen kooptierter Vorstandsmitglieder.
4) Festsetzung der Höhe
der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und
außerordentliche Mitglieder.
5) Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
6) Entscheidung über
Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
7) Beschlussfassung über
Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereines,
8) Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§11. Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht
aus 6 Mitgliedern und zwar aus:
dem Obmann/der Obfrau, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in und
deren Stellvertreter/innen.
2) Der Vorstand, der von
der GV gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes
das Recht, ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung bei der nächst folgenden GV einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des
Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl
eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
4) Der Vorstand wird vom
Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich
oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag
7) Den Vorsitz führt
der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch Tod und
Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder Rücktritt (Abs.10).
9) Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandmitgliedes in Kraft.
10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooptierung (Abs.2) eines
Nachfolgers wirksam.
§12. Aufgabenkreis
des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das
"Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Aufgaben:
1) Einrichtung eines den
Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindestanforderung.
2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses.
3) Vorbereitung und
Einberufung der Generalversammlung, in den Fällen des § 9 Abs.1 und 2
dieser Statuten.
4) Information der
Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den Rechnungsabschluss.
5) Verwaltung des
Vereinsvermögens,
6) Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
7) Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereines.
§13. Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der/die Obmann/Obfrau
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der /die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
2) Der/die Obmann/Obfrau
vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau
und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerten Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der
Kassiers/Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
3) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu Vertreten, bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr im Verzug
ist der/die Obmann/Frau berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
5) Der/die Obmann/Obfrau
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6) Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle in der GV und im Vorstand
7) Der/die Kassier/in ist
für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
8) Im Falle der
Verhinderung treten an Stelle des/der Obmannes/Obfrau, des/der
Schriftführers/Schriftführerin, oder des/der Kassier/Kassierin ihre
Stellvertreter/innen.
§14. Die
Rechnungsprüfer
1) Die zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für 2 Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2) Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
und die statutengemäße Verwendung der Mittel Sie haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.
3) Im übrigen gelten
für sie die Bestimmungen des §11, Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.
§15. Das
Schiedsgericht
1) Zur Schlichtung von
allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
"Schlichtungsstelle" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird
derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb 7 Tagen wählen die namhaft
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem anderen Organ - mit
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§16. Auflösung des
Vereines
1) Die freiwillige
Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des
Vereins ist eventuell vorhandenes Vereinsvermögen für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu
verwenden.
Wien, am 5. März 2004 |